2.3. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Seine Begehren können vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Be- - 16 - schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der zusätzliche Hinweis, dass vor Vorinstanz kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde und diese daher ausser Betracht fällt. Das Verwaltungsgericht erkennt: