Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 1.2. Die vorstehende Kostenverteilung gilt auch im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG. 1.3. Die Staatsgebühr wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Anwendung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c VKD auf Fr. 1'200.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf § 25 ff. VKD verwiesen. Ein Parteikostenersatz ist mangels Vertretung der Parteien nicht geschuldet (vgl. § 29 VRPG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.