III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Zulässigkeit der Leistungskürzung wegen weisungswidrigen Verhaltens, hinsichtlich der Weisung betreffend Stellenbemühungen sowie den vorinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Demgegenüber obsiegt er bezüglich Ziffer 3 des Beschlusses vom 19. Oktober 2021 und betreffend die Dauer der Kürzung (Ziffer 1). Somit dringt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren ungefähr zu einem Viertel durch und hat damit 3/4 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. - 15 -