Verfahrenskosten werden den Behörden nur auferlegt, wenn diese schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; insbesondere wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Folglich bestand kein Anlass, dem Gemeinderat ausnahmsweise Kosten aufzuerlegen. Die Reduktion der Staatsgebühr auf Fr. 400.00 ist vorliegend nicht zu beurteilen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.