Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden und von einer Kostenauflage zu Lasten des Gemeinderats abgesehen wurde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde "Antrag 7", S. 4). 5.2. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hatte der Beschwerdeführer somit die Verfahrenskosten zu tragen (zu den Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens siehe hinten Erw. III/1.).