Ein Rechtsmissbrauch liegt aufgrund der geringfügigen und gelegentlichen Einsätze des Beschwerdeführers in der Form von "Hilfestellungen an Kollegen" nicht vor. Die Androhung, die materielle Hilfe gegebenenfalls einzustellen, rechtfertigt sich ebenfalls nicht, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass bis anhin eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 5a Abs. 1 lit. a SPG). - 14 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt; die Staatsgebühr hat sie aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Fr. 400.00 reduziert.