4.4. Bei den Akten liegen zwei Quittungen für Entschädigungen von gesamthaft Fr. 355.00 für Aushilfseinsätze, welche der Beschwerdeführer im Winter 2021 am Marroni-Stand seines Bekannten leistete (Vorakten der Gemeinde, S. 1 und 9). Künftige Einnahmen aus entsprechenden Gelegenheitsarbeiten hat der Beschwerdeführer zu deklarieren, so dass sie als Einnahmen angerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 1 SPG). Eine Anrechnung fiktiver Mittel ist vorliegend unzulässig. Ein Rechtsmissbrauch liegt aufgrund der geringfügigen und gelegentlichen Einsätze des Beschwerdeführers in der Form von "Hilfestellungen an Kollegen" nicht vor.