Zu prüfen bleibt somit, ob die mit Ziffer 3 angedrohte Anrechnung eines fiktiven Einkommens und Prüfung einer Einstellung der Sozialhilfe zulässig ist. Aufgrund der unmittelbaren Auswirkungen auf die Betätigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VPRG).