4.2. Die Anweisung in Ziffer 2 des Beschlusses der Gemeinde Q. vom 19. Oktober 2021, wonach der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste Q. über jede Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Situation sofort zu informieren hat, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflicht (vgl. § 2 SPG). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 präzisierte der Gemeinderat, die Weisung betreffend Hilfestellung an Kollegen beziehe sich auf die Entlöhnung von Gelegenheitsarbeiten. Zu prüfen bleibt somit, ob die mit Ziffer 3 angedrohte Anrechnung eines fiktiven Einkommens und Prüfung einer Einstellung der Sozialhilfe zulässig ist.