Die Vorinstanz verneinte ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung von Ziffer 3, da deren Umsetzung in einem rechtsmittelfähigen Entscheid erfolgen müsse, der seinerseits anfechtbar sei. Insofern erleide der Beschwerdeführer keinen direkten Rechtsnachteil, sodass auf das Begehren nicht einzutreten sei. - 13 -