Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Androhung in Ziffer 3 einem Verbot sozialer Interaktion gleichkomme. Hilfestellungen des Beschwerdeführers erfolgten in der Regel in Form von unentgeltlichen Gefälligkeiten an Bekannte. Derartige Hilfestellungen zu unterbinden, widerspreche dem Zweck der Sozialhilfe und greife in unverhältnismässiger Weise in seine verfassungsmässig garantierten Grundrechte ein.