Wie eine Auflage oder Weisung im Einzelfall auszuformulieren ist, liegt weitgehend im Ermessen der rechtsanwendenden Behörden. Das Verwaltungsgericht nimmt keine Beurteilung der Angemessenheit vor (vgl. § 55 Abs. 3 VRPG). Die Formulierung der Weisung lässt sich im Rahmen der Rechtskontrolle nicht beanstanden; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für Willkür vor. 4. 4.1. Gemäss Ziffer 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Oktober 2021 soll "bei erneuter Hilfestellung an Kollegen für Einkäufe, Gartenarbeiten oder Hilfe beim Glacé-Verkauf", von der nächsten Auszahlung der Sozialhilfe ein "fiktives Einkommen abgezogen" und die "Einstellung der Sozialhilfe geprüft" werden.