3.2. Auflagen und Weisungen haben stets sozialhilferechtlichen Zwecken zu dienen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SPG; BGE 139 I 218, Erw. 4.2). Unzulässig sind Auflagen und Weisungen, wenn sie auf sach- und funktionsfremden Motiven gründen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 773). Die Weisung in Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Oktober 2021 bezweckt eine zeitnahe sowie zumutbare Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt und stützt sich damit auf sachgerechte Motive. Wie eine Auflage oder Weisung im Einzelfall auszuformulieren ist, liegt weitgehend im Ermessen der rechtsanwendenden Behörden.