Die Vorinstanz erwog, die Formulierung entspreche dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und sei nachvollziehbar. Ohnehin erfolge die Beurteilung, was im Einzelfall als "realistisch" gelte, erst mit der jeweiligen Kürzungsverfügung, wobei dem Beschwerdeführer dann wieder ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe.