Entsprechend den Empfehlungen der SKOS ist sie auf sechs Monate zu beschränken. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass der Beschwerdeführer erstmals wegen ungenügender Arbeitssuchbemühungen sanktioniert wird. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Kürzung der materiellen Hilfe grundsätzlich rechtmässig ist. Die Beschwerde ist aber insoweit gutzuheissen, als die Dauer der Kürzung auf sechs Monate zu reduzieren ist.