2.5. Mit Ziffer 1 des Beschlusses vom 19. Oktober 2021 hat der Gemeinderat dem Beschwerdeführer die materielle Hilfe um 20% des Grundbedarfs gekürzt. Damit wird nicht in die Existenzsicherung des Beschwerdeführers eingegriffen. Die Höhe der Kürzung wird vom Beschwerdeführer nicht eigens beanstandet und erscheint verhältnismässig. Die Kürzung soll vorerst für ein ganzes Jahr gelten und dann überprüft werden; insofern kann zwar von einer Befristung ausgegangen werden (vgl. § 15 Abs. 1 SPV). Allerdings ist die Kürzung in ihrer Länge unverhältnismässig. Entsprechend den Empfehlungen der SKOS ist sie auf sechs Monate zu beschränken.