Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen. Nach den Empfehlungen der SKOS ist die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens auf maximal zwölf Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20% und mehr sei die Dauer auf höchstens sechs Monate zu beschränken (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8D_13/2020 vom 19. Juli 2019, Erw. 7.2.1).