2.4. Nach § 13b SPG i.V.m. § 15 SPV ist bei einer erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe die Existenzsicherung zu beachten; diese liegt bei 70% des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Nach § 15 Abs. 1 SPV sind Kürzungen in der Regel zu befristen. Das Ausmass der Kürzung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]); § 3 Abs. 1 VRPG). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen.