Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung, die erfolgten Bewerbungen seien durchwegs akzeptiert und als genügend taxiert worden. In Anbetracht der gesamthaft als unzureichend zu qualifizierenden Stellensuchbemühungen kommt die - 11 - Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegen Auflagen und Weisungen vom 3. Juli 2018 verstossen hat.