S. 189 f.). Im Weiteren beschränkten sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers auf Vollzeitstellen, obwohl er mit der regelmässigen Abgabe von ärztlichen Zeugnissen belegte, seit mehreren Jahren zu 50% arbeitsunfähig zu sein (Vorakten der Gemeinde, S. 181; S. 169; S. 152; S. 118; S. 75; S. 55; S. 20). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.) ist eine Anweisung der Sozialen Dienste Q., sich nur noch auf weniger und spezifischere Stellen zu beschränken, aus den Akten nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung, die erfolgten Bewerbungen seien durchwegs akzeptiert und als genügend taxiert worden.