Sodann hätte sich der Beschwerdeführer, im Wissen um die Weisung und im Rahmen seiner Eigenverantwortung, auch auf berufsfremde Stellen bewerben müssen. Die letzte Bewerbung auf eine Stelle ausserhalb seines angestammten Berufes als Elektriker tätigte der Beschwerdeführer im April 2020 (Vorakten der Gemeinde, S. 132 f.). Der Beschwerdeführer arbeitet seit mehreren Jahren nicht mehr auf seinem angestammten Beruf und ist nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert, weshalb er sich auch auf Stellen unter seinem Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau zu bewerben hatte (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Vorakten der Gemeinde, S. 132 f.; S. 138 f.; S. 149 f.; S. 189 f.).