2.3.3. Nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität sind hilfesuchende Personen dazu verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung anzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Ist eine unterstützte Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist.