2.3.2. Der Gemeinderat wies den Beschwerdeführer in Ziffer 4 des Beschlusses vom 3. Juli 2018 unter anderem an, sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen und monatlich mindestens zehn qualifizierte Arbeitsbemühungen einzureichen. Er hatte sich auch in anderen Bereichen als seinem angestammten Beruf auf Stellen zu bewerben, der Pflicht zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit nachzukommen und alles Zumutbare vorzukehren, um baldmöglichst wirtschaftlich selbständig zu werden. In derselben Ziffer wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung dieser Auflagen und Weisungen die materielle Hilfe auf 70% des Grundbedarfs gekürzt werden könne.