2.2.2. Die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind einzig an das Gesetz und folglich weder an die rechtliche Begründung der Parteien noch an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden (§ 2 Abs. 1 VRPG). Innerhalb des Streitgegenstands sind die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Rechtsnormen von Amtes wegen zu ermitteln und anzuwenden. Daraus folgt, dass eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutgeheissen oder der Entscheid mit einer Begründung bestätigt werden kann, die von jener der Vorinstanz abweicht; damit wird das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt (sog. Motivsubstitution; zum Ganzen: vgl. BGE 140 II 353, Erw.