Der Beschwerdeführer hätte sich im Wissen um die Auflagen vom 3. Juli 2018 und im Rahmen seiner Eigenverantwortung auch um berufsfremde Stellen mit einem Teilzeitpensum bemühen müssen; dass diesbezüglich eine Integration in den Arbeitsmarkt möglich wäre, zeigten der Abschlussbericht aus dem Programm AMIPlus und die einzelnen Einsätze des Beschwerdeführers im Verkauf.