In materieller Hinsicht sei die Kürzung der Sozialhilfe durch die Gemeinde rechtmässig gewesen, weil der Beschwerdeführer gegen Auflagen und Weisungen vom 3. Juli 2018 verstossen habe. Die Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers seien nicht als ernsthaft einzustufen, zumal sich dieser – trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit – überwiegend auf Stellen als Elektroniker im Vollzeitpensum beworben habe. Der Beschwerdeführer hätte sich im Wissen um die Auflagen vom 3. Juli 2018 und im Rahmen seiner Eigenverantwortung auch um berufsfremde Stellen mit einem Teilzeitpensum bemühen müssen;