Die Vorinstanz erwog, die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge des Begründungsmangels sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden; der Beschwerdeführer habe mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 auf die zusätzlichen Ausführungen der Gemeinde Q. reagieren können, weshalb die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. In materieller Hinsicht sei die Kürzung der Sozialhilfe durch die Gemeinde rechtmässig gewesen, weil der Beschwerdeführer gegen Auflagen und Weisungen vom 3. Juli 2018 verstossen habe.