Der Beschwerdeführer beanstandet, die Kürzung der materiellen Hilfe dürfe nicht damit begründet werden, dass er von Arbeitsintegrationsmassnahmen befreit werde. Die zusätzliche Begründung der Kürzung – die Nichtbefolgung von Weisungen und Auflagen – sei erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben und somit das rechtliche Gehör unheilbar verletzt worden. Diese Begründung sei überdies unzutreffend, da er sich an die Weisungen und Auflagen vom 3. Juli 2018 gehalten habe. Seine Bewerbungen seien von den zuständigen Mitarbeitenden der Sozialen Dienste Q. durchwegs -7-