Stellensuchbemühungen nachzuweisen hat und ihm für Gelegenheitsarbeiten ein fiktives Einkommen als Einnahmen anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids. Dementsprechend ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.