3. Es sei das Verbot sozialer Interaktion und Integration in Form von gelegentlichen geringfügigen Hilfestellungen an Kollegen (Ziff. 3. des Beschlusses) aufzuheben. 4. Unter o/e Kostenfolge. 2. Am 17. Januar 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 532.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.