3. Bei erneuter Hilfestellung an Kollegen für Einkäufe, Gartenarbeiten oder Hilfe beim Glacé-Verkauf wird von der nächsten Auszahlung der Sozialhilfe ein fiktives Einkommen abgezogen und die Einstellung der Sozialhilfe geprüft. 4. Herr A. wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Mitwirkungspflicht gegenüber den Sozialen Diensten hat. 5. Werden die mit der materiellen Hilfe verbundenen Auflagen und Weisungen nicht eingehalten, kann die materielle Hilfe mit separater rechtmittelfähiger Verfügung gekürzt werden. Die Kürzung kann bis zu 30% vom Grundbedarf betragen.