5. Die unterstützte Person wird zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur unverzüglichen Meldung von Änderungen in ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen verpflichtet (Mitwirkungs- und Meldepflicht; § 2 SPG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzubezahlen (§ 3 SPG). In diesem Fall behält sich der Gemeinderat auch strafrechtliche Schritte vor. -3- (…) Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Am 19. Oktober 2021 beschloss der Gemeinderat Q.: