Die unterstütze Person wird darauf hingewiesen, dass ihr für den Fall, dass sie diese Auflagen und allgemeinen Weisungen nicht einhält, die materielle Hilfe auf 70% des Grundbedarfs gekürzt werden kann. Wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden (§ 13b SPG und § 15 SPV).