Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.61 / ME / wm (BE.2021.163) Art. 53 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 17. Januar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. am XXX, bezieht seit mehreren Jahren materielle Hilfe von der Gemeinde Q.. Bisher konnte A. keine Arbeitsstelle finden. 2. Am 3. Juli 2018 beschloss der Gemeinderat Q.: 1. A. wird rückwirkend ab 4. April 2018 mit Fr. 1'722.25 pro Monat, abzüglich sämtlicher Einnahmen, zulasten der Sozialhilfe unterstützt. (…) 4. A. wird gestützt auf § 13 SPG angewiesen, (…) - sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen und den sozialen Diens- ten den Nachweis der Bemühungen (mindestens zehn qualifizierte Ar- beitsbemühungen) monatlich, schriftlich und unaufgefordert einzu- reichen. - sich auch in anderen Bereichen als seinem angestammten Beruf auf Stellen zu bewerben. - der Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit nachzukom- men und alles Zumutbare zu unternehmen, um baldmöglichst wieder wirtschaftlich selbständig zu werden. Die unterstütze Person wird darauf hingewiesen, dass ihr für den Fall, dass sie diese Auflagen und allgemeinen Weisungen nicht einhält, die materielle Hilfe auf 70% des Grundbedarfs gekürzt werden kann. Wenn die unter- stützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt wer- den (§ 13b SPG und § 15 SPV). 5. Die unterstützte Person wird zur wahrheitsgetreuen umfassenden Aus- kunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur un- verzüglichen Meldung von Änderungen in ihren wirtschaftlichen und per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet (Mitwirkungs- und Meldepflicht; § 2 SPG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzube- zahlen (§ 3 SPG). In diesem Fall behält sich der Gemeinderat auch straf- rechtliche Schritte vor. -3- (…) Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Am 19. Oktober 2021 beschloss der Gemeinderat Q.: 1. Herr A. wird von der Auflage, sich an beruflichen Massnahmen zu be- teiligen, befreit. Dafür wird ihm der Grundbedarf ab dem 01.12.2021 um 20% gekürzt. Eine Verlängerung der Kürzung wird jährlich bei der Fallre- vision überprüft und ggf. verlängert. 2. Herr A. wird angewiesen, - die Sozialen Dienste Q. über jede Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Situation sofort zu informieren. - monatlich 4 realistische Stellenbemühungen unaufgefordert einzu- reichen und jede zumutbare Anstellung anzunehmen. - die Gesprächstermine bei den Sozialen Diensten Q. wahrzunehmen. 3. Bei erneuter Hilfestellung an Kollegen für Einkäufe, Gartenarbeiten oder Hilfe beim Glacé-Verkauf wird von der nächsten Auszahlung der Sozial- hilfe ein fiktives Einkommen abgezogen und die Einstellung der Sozialhilfe geprüft. 4. Herr A. wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Mit- wirkungspflicht gegenüber den Sozialen Diensten hat. 5. Werden die mit der materiellen Hilfe verbundenen Auflagen und Weisun- gen nicht eingehalten, kann die materielle Hilfe mit separater rechtmittel- fähiger Verfügung gekürzt werden. Die Kürzung kann bis zu 30% vom Grundbedarf betragen. 6. Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten wird die vollständige Einstellung der materiellen Hilfe ausdrücklich vorbehalten. B. 1. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. erhob A. mit Eingabe vom 19. November 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: -4- 1. Es sei die vom Gemeinderat verfügte Kürzung um 20% des Grundbedarfs in Ziff. 1. des Beschlusses vom 19.10.21 aufzuheben. 2. Es sei der interpretationsbedürftige Terminus "realistische Stellenbemü- hungen" in Ziff. 2. des Beschlusses zu ersetzen durch den objektiven Ter- minus "Stellenbemühungen". 3. Es sei das Verbot sozialer Interaktion und Integration in Form von gele- gentlichen geringfügigen Hilfestellungen an Kollegen (Ziff. 3. des Be- schlusses) aufzuheben. 4. Unter o/e Kostenfolge. 2. Am 17. Januar 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 532.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe und Ergänzungsschreiben vom 17. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: 1. Führung der Beschwerde (inkl. erstinstanzlichem Verfahren) im Kostener- lass. 2. Es sei der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 17. Januar 2023 auf- zuheben. -5- 3. Es sei die vom Gemeinderat verfügte Kürzung um 20% des Grundbedarfs in Ziff. 1. des Beschlusses vom 19.10.21 aufzuheben. 4. Es sei der interpretationsbedürftige Terminus "realistische Stellenbemü- hungen" in Ziff. 2. des Beschlusses zu ersetzten durch den objektiven Ter- minus "Stellenbemühungen". 5. Es sei das Verbot sozialer Interaktion und Integration in Form von gele- gentlichen geringfügigen Hilfestellungen an Kollegen (Ziff. 3. des Be- schlusses) aufzuheben. 6. Unter Kostenfolge für die Gemeinde. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Mai 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozial- hilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beur- teilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem be- stätigt wird, dass die materielle Hilfe zu kürzen ist, der Beschwerdeführer -6- Stellensuchbemühungen nachzuweisen hat und ihm für Gelegenheitsar- beiten ein fiktives Einkommen als Einnahmen anzurechnen ist. Der Be- schwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheids. Dementsprechend ist er zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüber- schreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht aus- reichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Richtlinien für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 72). 2. 2.1. Mit der Ziffer 1 des Beschlusses der Gemeinde Q. vom 19. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die materielle Hilfe gekürzt. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Kürzung der materiellen Hilfe dürfe nicht damit begründet werden, dass er von Arbeitsintegrationsmassnah- men befreit werde. Die zusätzliche Begründung der Kürzung – die Nichtbe- folgung von Weisungen und Auflagen – sei erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben und somit das rechtliche Gehör unheilbar verletzt worden. Diese Begründung sei überdies unzutreffend, da er sich an die Weisungen und Auflagen vom 3. Juli 2018 gehalten habe. Seine Bewerbungen seien von den zuständigen Mitarbeitenden der Sozialen Dienste Q. durchwegs -7- akzeptiert worden. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass er durch die Sozialen Dienste Q. aufgefordert worden sei, sich nur noch auf spezifische Stellen zu bewerben. Die Vorinstanz erwog, die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge des Begründungsmangels sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden; der Be- schwerdeführer habe mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 auf die zusätzlichen Ausführungen der Gemeinde Q. reagieren können, weshalb die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf ge- führt hätte. In materieller Hinsicht sei die Kürzung der Sozialhilfe durch die Gemeinde rechtmässig gewesen, weil der Beschwerdeführer gegen Aufla- gen und Weisungen vom 3. Juli 2018 verstossen habe. Die Arbeitssuch- bemühungen des Beschwerdeführers seien nicht als ernsthaft einzustufen, zumal sich dieser – trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit – überwiegend auf Stellen als Elektroniker im Vollzeitpensum beworben habe. Der Beschwer- deführer hätte sich im Wissen um die Auflagen vom 3. Juli 2018 und im Rahmen seiner Eigenverantwortung auch um berufsfremde Stellen mit ei- nem Teilzeitpensum bemühen müssen; dass diesbezüglich eine Integra- tion in den Arbeitsmarkt möglich wäre, zeigten der Abschlussbericht aus dem Programm AMIPlus und die einzelnen Einsätze des Beschwerdefüh- rers im Verkauf. 2.2. 2.2.1. Gemäss dem Beschluss des Gemeinderats vom 19. Oktober 2021 (vgl. ins- besondere Dispositiv-Ziffer 1) wurde die Kürzung der materiellen Hilfe ur- sprünglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig von der Auflage, sich an einer beruflichen Massnahme beteiligen zu müssen, befreit werde. Die Vorinstanz hat zur Begründung des angefochtenen Ent- scheids nicht auf diese Argumentation abgestellt, sondern ausschliesslich auf die Vorbringen des Gemeinderats in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022. Danach rechtfertigt sich die Kürzung aufgrund eines wei- sungswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers. 2.2.2. Die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind einzig an das Ge- setz und folglich weder an die rechtliche Begründung der Parteien noch an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden (§ 2 Abs. 1 VRPG). Inner- halb des Streitgegenstands sind die auf den festgestellten Sachverhalt an- wendbaren Rechtsnormen von Amtes wegen zu ermitteln und anzuwen- den. Daraus folgt, dass eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutgeheissen oder der Entscheid mit einer Begrün- dung bestätigt werden kann, die von jener der Vorinstanz abweicht; damit wird das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt (sog. Motivsubstitu- tion; zum Ganzen: vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundes- -8- gerichts 2C_128/2018 vom 14. März 2019, Erw. 2.1, je mit Hinweisen; Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.434 vom 7. März 2023, Erw. II/1, und WBE.2020.45 vom 21. Juli 2020, Erw. II/6.2). 2.2.3. Der Umstand, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid im Er- gebnis bestätigte, sich dabei jedoch auf eine andere rechtliche Würdigung stützte, lässt sich somit nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, zur nachträglich vom Gemeinde- rat vorgebrachten Begründung vom 25. Januar 2022 ausführlich Stellung zu nehmen. Tatsächlich ging er in den Eingaben vom 14. Februar 2022, 28. Februar 2022 und 22. März 2022 wiederholt auf die ergänzte Begrün- dung ein. 2.3. 2.3.1. Nach § 13b Abs. 1 SPG kann die materielle Hilfe angemessen gekürzt wer- den, wenn die unterstützte Person Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden. Die Ver- warnung mit Kürzungsandrohung konnte gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2008, S. 227). Entsprechend ihrem Zweck und der Zielset- zung haben Weisungen und Auflagen im Sinne von § 13 SPG Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe. Demzufolge muss eine mit Weisung und Auflagen ergangene Kürzungsandrohung dem Be- troffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden (AGVE 2005, S. 285). Eine Reduktion der materiellen Hilfe wegen Nichtbefolgens von Weisungen kommt allerdings nur in Frage, wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft und ihm bekannt war, welches Verhalten von ihm erwartet wird (vgl. AGVE 2008, S. 258 f.). 2.3.2. Der Gemeinderat wies den Beschwerdeführer in Ziffer 4 des Beschlusses vom 3. Juli 2018 unter anderem an, sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen und monatlich mindestens zehn qualifizierte Arbeitsbemühungen einzureichen. Er hatte sich auch in anderen Bereichen als seinem ange- stammten Beruf auf Stellen zu bewerben, der Pflicht zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit nachzukommen und alles Zumutbare vorzu- kehren, um baldmöglichst wirtschaftlich selbständig zu werden. In dersel- ben Ziffer wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Nicht- befolgung dieser Auflagen und Weisungen die materielle Hilfe auf 70% des Grundbedarfs gekürzt werden könne. Damit ist die Leistungskürzung inso- fern nicht zu beanstanden, als sie vorgängig ausdrücklich angedroht wor- den war. -9- Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Stellensuchbemühungen ein weisungswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. 2.3.3. Nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität sind hilfesuchende Personen dazu verpflichtet, alles Zu- mutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbeson- dere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung anzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Ist eine un- terstützte Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Die unterstützte Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog der Umschreibung in der Arbeitslosenversiche- rung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Arbeitslo- senversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]) zu beurteilen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, ange- messen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der hilfe- suchenden Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschrei- ten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P_275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5.1 und 5.2). 2.3.4. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Januar 2012, mit einem Unterbruch infolge einer Erbschaft, materielle Hilfe von der Gemeinde Q.. Der Be- schwerdeführer gilt seit mehreren Jahren krankheitsbedingt zu 50% als ar- beitsunfähig, seine Anmeldung für Leistungen der IV wurde im März 2018 abgelehnt. Am 3. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer für das Integra- tionsprogramm AMIPlus angemeldet. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Sozialen Diensten Q. und dem Beschwerdeführer geht hervor, dass dieser auf die Ausweitung seiner Bewerbungen auf weitere Berufsfelder (wie auch die Möglichkeit einer Ausbildung) überwiegend ablehnend reagierte. Die Zurückhaltung begründete der Beschwerdeführer unter an- derem mit seiner krankheitsbedingten teilweisen Arbeitsunfähigkeit, sei- nem fortgeschrittenen Alter, der Situation auf dem Arbeitsmarkt und seiner fehlenden Ausbildung. Infolgedessen wandten sich die Verantwortlichen der Sozialen Dienste Q. am 1. Oktober 2020 an die dem Beschwerdeführer - 10 - zugewiesene Integrationsberaterin des Programmes AMIPlus, mit dem Ziel, geeignete - objektiv zumutbare - Wiedereingliederungswege zu schaffen (Vorakten der Gemeinde, S. 95). Der Beschwerdeführer - ein ausgebildeter Elektriker - betätigte sich in den letzten Jahren als Grafiker und Fotograph, konnte aber damit bis anhin kein Einkommen generieren. Der Integrationsplan von AMIPlus orientierte sich an diesem Tätigkeitsfeld und sah einen Einstieg des Beschwerdeführers in das Wiedereingliederungsprogramm bei der jobtv medienwerkstatt vor; ge- plant war eine reduzierte Teilnahme mit einem Pensum von 50% (Vorakten der Gemeinde, S. 98 ff.). Eine Aufnahme in dieses Programm erfolgte letzt- lich jedoch nicht, offenbar aufgrund von Differenzen betreffend die Software (Vorakten der Gemeinde, S. 79 ff.). Auch eine Wiedereingliederung in Zusammenarbeit mit der C. AG kam nicht zustande. Vorgesehen war eine einmonatige Potentialabklärung (Modul Triangolo) im April 2021 (Vorakten der Gemeinde, S. 19). 2.3.5. Aus den Vorakten der Gemeinde geht hervor, dass sich der Beschwerde- führer seit Juli 2020 durchschnittlich pro Monat auf 4 Stellen bewarb. Damit reichte er über mehr als ein Jahr hinweg weniger als die Hälfte der gemäss Ziffer 4 des Gemeinderatsbeschlusses vom 3. Juli 2018 geforderten Ar- beitsbemühungen ein (Vorakten der Gemeinde, S. 121 f.; S. 113 f.; S. 105 f.; S. 89 f.; S. 77 f.; S. 57 f.; S. 52 f.; S. 30 f.; S. 15 f.; S. 12 f.; S. 3 f.). Sodann hätte sich der Beschwerdeführer, im Wissen um die Weisung und im Rahmen seiner Eigenverantwortung, auch auf berufsfremde Stellen be- werben müssen. Die letzte Bewerbung auf eine Stelle ausserhalb seines angestammten Berufes als Elektriker tätigte der Beschwerdeführer im April 2020 (Vorakten der Gemeinde, S. 132 f.). Der Beschwerdeführer arbeitet seit mehreren Jahren nicht mehr auf seinem angestammten Beruf und ist nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert, weshalb er sich auch auf Stel- len unter seinem Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau zu bewerben hatte (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Vorakten der Gemeinde, S. 132 f.; S. 138 f.; S. 149 f.; S. 189 f.). Im Weiteren beschränkten sich die Arbeitsbemühun- gen des Beschwerdeführers auf Vollzeitstellen, obwohl er mit der regelmäs- sigen Abgabe von ärztlichen Zeugnissen belegte, seit mehreren Jahren zu 50% arbeitsunfähig zu sein (Vorakten der Gemeinde, S. 181; S. 169; S. 152; S. 118; S. 75; S. 55; S. 20). Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.) ist eine Anwei- sung der Sozialen Dienste Q., sich nur noch auf weniger und spezifischere Stellen zu beschränken, aus den Akten nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung, die erfolgten Bewerbungen seien durchwegs akzeptiert und als genügend taxiert worden. In Anbetracht der gesamthaft als unzureichend zu qualifizierenden Stellensuchbemühungen kommt die - 11 - Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegen Auflagen und Weisungen vom 3. Juli 2018 verstossen hat. 2.4. Nach § 13b SPG i.V.m. § 15 SPV ist bei einer erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe die Existenzsicherung zu beachten; diese liegt bei 70% des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Nach § 15 Abs. 1 SPV sind Kürzungen in der Regel zu befristen. Das Ausmass der Kürzung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]); § 3 Abs. 1 VRPG). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen. Nach den Empfehlungen der SKOS ist die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens auf maximal zwölf Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20% und mehr sei die Dauer auf höchstens sechs Mo- nate zu beschränken (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2; Urteil des Bundes- gerichts 8D_13/2020 vom 19. Juli 2019, Erw. 7.2.1). 2.5. Mit Ziffer 1 des Beschlusses vom 19. Oktober 2021 hat der Gemeinderat dem Beschwerdeführer die materielle Hilfe um 20% des Grundbedarfs ge- kürzt. Damit wird nicht in die Existenzsicherung des Beschwerdeführers eingegriffen. Die Höhe der Kürzung wird vom Beschwerdeführer nicht ei- gens beanstandet und erscheint verhältnismässig. Die Kürzung soll vorerst für ein ganzes Jahr gelten und dann überprüft werden; insofern kann zwar von einer Befristung ausgegangen werden (vgl. § 15 Abs. 1 SPV). Aller- dings ist die Kürzung in ihrer Länge unverhältnismässig. Entsprechend den Empfehlungen der SKOS ist sie auf sechs Monate zu beschränken. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass der Beschwerdeführer erstmals wegen ungenügender Arbeitssuchbemühungen sanktioniert wird. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Kürzung der ma- teriellen Hilfe grundsätzlich rechtmässig ist. Die Beschwerde ist aber inso- weit gutzuheissen, als die Dauer der Kürzung auf sechs Monate zu redu- zieren ist. 3. 3.1. Mit Ziffer 2 des Beschlusses der Gemeinde Q. vom 19. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführer angewiesen, monatlich 4 realistische Stellen- bemühungen unaufgefordert einzureichen und jede zumutbare Stelle an- zunehmen. - 12 - Der Beschwerdeführer beanstandet die Formulierung "realistische Stellen- bemühungen". Diese sei nicht genügend bestimmt und klar, weshalb sie willkürlich erscheine. Die Vorinstanz erwog, die Formulierung entspreche dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und sei nachvollziehbar. Ohnehin erfolge die Beurteilung, was im Einzelfall als "realistisch" gelte, erst mit der jeweiligen Kürzungsver- fügung, wobei dem Beschwerdeführer dann wieder ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. 3.2. Auflagen und Weisungen haben stets sozialhilferechtlichen Zwecken zu dienen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SPG; BGE 139 I 218, Erw. 4.2). Unzulässig sind Auflagen und Weisungen, wenn sie auf sach- und funktionsfremden Moti- ven gründen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 773). Die Weisung in Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Oktober 2021 bezweckt eine zeitnahe sowie zumutbare Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt und stützt sich damit auf sachge- rechte Motive. Wie eine Auflage oder Weisung im Einzelfall auszuformulie- ren ist, liegt weitgehend im Ermessen der rechtsanwendenden Behörden. Das Verwaltungsgericht nimmt keine Beurteilung der Angemessenheit vor (vgl. § 55 Abs. 3 VRPG). Die Formulierung der Weisung lässt sich im Rah- men der Rechtskontrolle nicht beanstanden; insbesondere liegen keine An- haltspunkte für Willkür vor. 4. 4.1. Gemäss Ziffer 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Oktober 2021 soll "bei erneuter Hilfestellung an Kollegen für Einkäufe, Gartenarbeiten oder Hilfe beim Glacé-Verkauf", von der nächsten Auszahlung der Sozialhilfe ein "fiktives Einkommen abgezogen" und die "Einstellung der Sozialhilfe ge- prüft" werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Androhung in Ziffer 3 einem Verbot sozialer Interaktion gleichkomme. Hilfestellungen des Beschwerde- führers erfolgten in der Regel in Form von unentgeltlichen Gefälligkeiten an Bekannte. Derartige Hilfestellungen zu unterbinden, widerspreche dem Zweck der Sozialhilfe und greife in unverhältnismässiger Weise in seine verfassungsmässig garantierten Grundrechte ein. Die Vorinstanz verneinte ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung von Ziffer 3, da deren Umsetzung in einem rechtsmittelfähigen Entscheid erfolgen müsse, der seinerseits anfechtbar sei. Insofern erleide der Be- schwerdeführer keinen direkten Rechtsnachteil, sodass auf das Begehren nicht einzutreten sei. - 13 - 4.2. Die Anweisung in Ziffer 2 des Beschlusses der Gemeinde Q. vom 19. Oktober 2021, wonach der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste Q. über jede Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Situation sofort zu informieren hat, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflicht (vgl. § 2 SPG). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 präzisierte der Gemeinderat, die Weisung betreffend Hilfestellung an Kollegen beziehe sich auf die Entlöhnung von Gelegenheitsarbeiten. Zu prüfen bleibt somit, ob die mit Ziffer 3 angedrohte Anrechnung eines fiktiven Einkommens und Prüfung einer Einstellung der Sozialhilfe zulässig ist. Auf- grund der unmittelbaren Auswirkungen auf die Betätigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VPRG). 4.3. Entsprechend dem sozialhilferechtlichen Effektivitätsgrundsatz setzt die Anrechnung als eigene Mittel voraus, dass diese dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen (GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.: "Tatsächlichkeitsprinzip"). Grundsätzlich unzulässig ist dagegen die Anrechnung von fiktivem Einkom- men oder Vermögen (vgl. FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 153). Die Anrechnung eigener hypotheti- scher Mittel rechtfertigt ausnahmsweise ein Verhalten, welches in rechts- missbräuchlicher Weise einzig auf die Ausrichtung von materieller Hilfe ge- richtet ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.50 vom 5. Juli 2018, Erw. II/3.4). 4.4. Bei den Akten liegen zwei Quittungen für Entschädigungen von gesamthaft Fr. 355.00 für Aushilfseinsätze, welche der Beschwerdeführer im Winter 2021 am Marroni-Stand seines Bekannten leistete (Vorakten der Ge- meinde, S. 1 und 9). Künftige Einnahmen aus entsprechenden Gelegen- heitsarbeiten hat der Beschwerdeführer zu deklarieren, so dass sie als Ein- nahmen angerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 1 SPG). Eine Anrech- nung fiktiver Mittel ist vorliegend unzulässig. Ein Rechtsmissbrauch liegt aufgrund der geringfügigen und gelegentlichen Einsätze des Beschwerde- führers in der Form von "Hilfestellungen an Kollegen" nicht vor. Die Andro- hung, die materielle Hilfe gegebenenfalls einzustellen, rechtfertigt sich ebenfalls nicht, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass bis anhin eine Über- prüfung der Bedürftigkeit nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 5a Abs. 1 lit. a SPG). - 14 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem Beschwer- deführer auferlegt; die Staatsgebühr hat sie aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Fr. 400.00 reduziert. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden und von einer Kostenauflage zu Lasten des Gemeinderats abge- sehen wurde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde "Antrag 7", S. 4). 5.2. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hatte der Be- schwerdeführer somit die Verfahrenskosten zu tragen (zu den Auswirkun- gen des vorliegenden Verfahrens siehe hinten Erw. III/1.). Verfahrenskosten werden den Behörden nur auferlegt, wenn diese schwer- wiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; insbesondere wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Folglich bestand kein Anlass, dem Gemeinderat ausnahms- weise Kosten aufzuerlegen. Die Reduktion der Staatsgebühr auf Fr. 400.00 ist vorliegend nicht zu beurteilen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschwerdeent- scheids ist Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses anzupassen und die Leistungskürzung auf sechs Monate zu beschränken; Ziffer 3 betreffend fiktive Einnahmen ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Zulässigkeit der Leistungskürzung wegen weisungswidrigen Verhaltens, hinsichtlich der Weisung betreffend Stellenbemühungen sowie den vorinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Demge- genüber obsiegt er bezüglich Ziffer 3 des Beschlusses vom 19. Oktober 2021 und betreffend die Dauer der Kürzung (Ziffer 1). Somit dringt der Be- schwerdeführer mit seinen Begehren ungefähr zu einem Viertel durch und hat damit 3/4 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. - 15 - Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 1.2. Die vorstehende Kostenverteilung gilt auch im Verfahren vor der Beschwer- destelle SPG. 1.3. Die Staatsgebühr wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Anwen- dung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c VKD auf Fr. 1'200.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf § 25 ff. VKD verwiesen. Ein Parteikostenersatz ist mangels Vertretung der Parteien nicht geschul- det (vgl. § 29 VRPG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess-aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). 2.3. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Seine Begehren können vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerde teilweise gutzuheissen ist, nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Daher ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Be- - 16 - schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Voll- ständigkeit halber rechtfertigt sich der zusätzliche Hinweis, dass vor Vor- instanz kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde und diese daher ausser Betracht fällt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 17. Januar 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats Q. vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und Ziffer 1 wie folgt angepasst: 1. Herr A. wird von der Auflage, sich an einer beruflichen Massnahme zu beteiligen, befreit. Ihm wird der Grundbedarf ab Rechtskraft des Entscheids für die Dauer von sechs Monaten um 20% gekürzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 532.00, hat der Beschwerdeführer zu ¾ mit Fr. 399.00 zu bezah- len. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 246.00, gesamthaft Fr. 1'446.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist im Umfang von ¾, d.h. im Betrag von Fr. 1'084.50, zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 17 - Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q. das DGS, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Meier