6. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner mutwilligen Verschuldung sowie seiner wiederholten Straffälligkeit einen Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts und seiner Wegweisung aus der Schweiz in Anbetracht der konkreten Umstände als gross zu veranschlagen ist. Diesem grossen öffentlichen Interesse steht lediglich ein mittleres bis grosses privates Interesse gegenüber, welches sich insbesondere aus den persönlichen und familiären Nachteilen ergibt.