Dasselbe gilt für die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) standhalten (act. EE Erw. 10; act. 14). Insbesondere wäre im vorliegenden Fall ein allfälliger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (EE Erw. 12; act. 15).