4.3.4. Insgesamt besteht nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass, die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz anzupassen. Sie wurden durch die Vorinstanz korrekt als mittel bis gross eingestuft. 4.4. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind. - 15 -