Da der Beschwerdeführer behauptet, seit Juni 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 zu erzielen (MI-act. 408 f.), wäre von ihm bei zumutbaren Anstrengungen eine finanzielle Unterstützung seiner Kinder zu erwarten gewesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar eine affektive Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhält, diese aber bisher kaum unterstützt hat. Dass der persönliche Kontakt zu den Kindern in Zukunft durch die räumliche Distanz erschwert sein wird, hat die Vorinstanz nicht verkannt.