Zumindest sind Anstrengungen zur Änderung der Lebensführung in finanzieller Hinsicht in keiner Weise belegt. Angesichts der langen Dauer seiner Verschuldung, der hohen Anzahl offener Verlustscheine, der wiederholten erfolglosen Unternehmensführung und der hohen Gesamtverschuldung liegt offenkundig nicht nur eine Überforderung, sondern, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, eine mutwillige Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen vor.