Wie es um die wirtschaftliche Situation der zuletzt gegründeten L._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, bestellt ist, steht ebenfalls nicht fest, da diesbezüglich lediglich ein Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Beschwerdeführer vom 26. Mai 2022 aktenkundig ist (MI-act. 408 f.). Der Beschwerdeführer legt damit nicht dar, dass er ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, weshalb weiterhin die Gefahr besteht, dass er weitere Schulden anhäuft. Zumindest sind Anstrengungen zur Änderung der Lebensführung in finanzieller Hinsicht in keiner Weise belegt.