muss (vgl. EE Erw. 4.2.5, act. 7 f.). Der Beschwerdeführer legt auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern er versucht hat, seine Schuldensituation zu verbessern. Auch sein Verhalten im Betreibungsverfahren zeugt nicht von Einsicht oder einem Bestreben, seine Schulden zu sanieren. So geht aus den Akten hervor, dass ihm Pfändungsvorladungen durch die Polizei zugestellt werden mussten und er zu Terminen nicht erschien - 13 -