Um dieser Schuldenspirale zu entkommen, hätte der Beschwerdeführer zumindest nach dem zweiten erfolglosen Versuch, als Selbständiger Fuß zu fassen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Betracht ziehen müssen. Damit hätte er ein regelmässiges Einkommen erzielen und seine Ausgaben entsprechend anpassen können. So wäre es ihm möglich gewesen, seine Schulden abzubauen und nicht durch Neugründungen weitere Schulden anzuhäufen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass nach jahrelangem Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die offensichtlich nicht genügend Einkommen generierte, um die hohen Schulden zu tilgen, auf eine vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden