, 292 ff.). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie es zu dieser massiven Verschuldung kommen konnte. Er begnügte sich im vorinstanzlichen Verfahren mit der Behauptung, er sei unverschuldet in eine geschäftliche und private Schuldenspirale geraten, und behauptete, die völlige Überforderung in administrativen/finanziellen Angelegenheiten könne mit einer krankheitswertigen psychischen Problematik zusammenhängen, ohne dies näher zu belegen. Um dieser Schuldenspirale zu entkommen, hätte der Beschwerdeführer zumindest nach dem zweiten erfolglosen Versuch, als Selbständiger Fuß zu fassen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Betracht ziehen müssen.