von insgesamt Fr. 6'290.00 und Geldstrafen von insgesamt 270 Tagessätzen verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen - 12 - Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch in Zukunft weder willens noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Da sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Argumenten der Vorinstanz weder auseinandersetzt noch darlegt, inwiefern diese unzutreffend seien, kann ergänzend auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (EE Erw. 4.3, act. 9).