Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers teilweise untergeordneter Natur waren, sondern (zu Recht) auf die wiederholte Straffälligkeit hingewiesen und festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt 26 Verurteilungen ergangen sind. Neben zahlreichen Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten, Missachtung eines richterlichen Verbots und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz wurde der Beschwerdeführer unter anderem auch wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Misswirtschaft sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu Bussen