4.2. 4.2.1. So macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, das MIKA stelle den Sachverhalt nicht richtig dar und beurteile ihn viel zu streng. Soweit er damit allenfalls geltend machen wollte, bei den von der Vorinstanz im Einspracheentscheid aufgeführten Verurteilungen handle es sich mehrheitlich um Vergehen, die vereinzelt nur mit Bussen geahndet worden seien, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.