Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch aus gesundheitlicher Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen. Sie hat der familiären Situation des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass seine Wegweisung die grundsätzlich intakte und gelebte Beziehung zu seinen beiden Kindern beeinträchtigt, gebührend Rechnung getragen, ist aber richtigerweise davon ausgegangen, dass der Kontakt zu den Kindern in der Schweiz vom Ausland aus mit modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden kann. - 11 -