Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zwar mit gewissen persönlichen Nachteilen verbunden sein wird, insoweit aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz behördlicher Ermahnungen nicht geändert und damit die drohende Wegweisung selbst verschuldet hat. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch aus gesundheitlicher Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen.