Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz zunächst die anrechenbare Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers von über 13 Jahren angemessen berücksichtigt. Sie ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er mit einer Landsfrau verheiratet war, seine gesamte Kindheit im Kosovo verbracht und dort die Schule besucht hat, mit der Sprache und Kultur seines Herkunftslandes nach wie vor sehr gut vertraut ist.