Schliesslich ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde und dass die Kinderalimente seit Jahren durch das Gemeinwesen bevorschusst werden, was insgesamt auf eine äusserst schlechte Zahlungsmoral des Beschwerdeführers hinweist. Mit der Vorinstanz ist daher nicht davon auszugehen, dass eine längerfristige und nachhaltige Schuldensanierung erfolgen und die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (EE Erw. 6, act. 10 f.).